§ 41 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Anerkennung der Vaterschaft

§ 41.

(1) Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und damit im Zusammenhang stehende Erklärungen hat jeder Jugendwohlfahrtsträger zu beurkunden und zu beglaubigen.

(2) Der Jugendwohlfahrtsträger hat Ausfertigungen der von ihm beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft sowie der von ihm beurkundeten damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen und der ihm hiefür übergebenen beglaubigten Erklärungen der zuständigen Personenstandsbehörde, gegebenenfalls auch dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR40013348

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