Projektmaßnahmen
§ 41.
Hinsichtlich Projektmaßnahmen gemäß Art. 6 und Art. 12 des Kyoto-Protokolls, für die die Anerkennung Österreichs als Vertragspartei gemäß Anlage 1 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angestrebt wird, sind § 38 UFG in der jeweils geltenden Fassung sowie die Richtlinien gemäß § 43 UFG anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132394
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