Vollziehung
§ 41.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung der Bundesminister für Justiz betraut.
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