Vollziehung
§ 41.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, in Fällen, die Archivalien betreffen, der Bundeskanzler betraut. In Fällen des § 2 Abs. 3, des § 2a Abs. 7 und des § 3 Abs. 3, soweit sie Angelegenheiten des Grundbuchs betreffen, sowie in den Fällen des § 10 Abs. 2 letzter Satz sowie des § 37 Abs. 1 ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut. In den Fällen der §§ 28 Abs. 7, 34 Abs. 3, 35, 36 Abs. 2, 38 sowie 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 32 Abs. 3 ist, soweit sie die Erlassung von Richtlinien betreffen, mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen betraut. In den Fällen des § 34 Abs. 3, soweit die Rückforderung im Zivilrechtsweg geltend gemacht wird, ist mit der Vollziehung die Bundesministerin/der Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40152007
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