§ 414a.
Unter den im § 149a Abs. 1 unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. § 149a Abs. 2 und 3 sowie § 149b sind sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 120)
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030746
alte Dokumentnummer
N2197524099S
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