§ 414a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 414a.

Unter den im § 149a Abs. 1 unter Z. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen kann das Gericht im Verfahren wegen einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung auch die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs anordnen, wenn zu erwarten ist, daß durch die Überwachung der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. § 149a Abs. 2 und 3 sowie § 149b sind sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 120)

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030746

alte Dokumentnummer

N2197524099S

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