§ 414a StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 414a.

Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts anordnen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die §§ 149b und 149c sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036909

alte Dokumentnummer

N2199329513J

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