§ 414a.
Unter den im § 149a angeführten Voraussetzungen kann das Gericht die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs einschließlich der Aufnahme und schriftlichen Aufzeichnung seines Inhalts anordnen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch der Aufenthaltsort des flüchtigen oder abwesenden Beschuldigten ausgeforscht werden kann. Die §§ 149b und 149c sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2020
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036909
alte Dokumentnummer
N2199329513J
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