Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst
§ 40b
(1) § 40b.Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
- 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und
- 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.
- 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
- a) ohne einschlägige Berufsausbildung 103 S,
- b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 205 S,
- 2. als Wart mit Grundbefähigung 1 743 S,
- 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 2 974 S,
- 4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4 102 S,
- 5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 3 846 S und
- 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3 230 S.
(3) Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten
- 1. bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
- 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG
in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.
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