§ 40b GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Vergütung im militärluftfahrttechnischen Dienst

§ 40b

(1) § 40b.Den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie

  1. 1. zur Ausübung von Tätigkeiten im militärluftfahrttechnischen Dienst gemäß der Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968, BGBl. Nr. 395, berechtigt sind und
  2. 2. diese Tätigkeiten auf einem Arbeitsplatz des militärluftfahrttechnischen Dienstes auch tatsächlich ausüben.

(2) Diese Vergütung beträgt

  1. 1. im luftfahrttechnischen Assistenzdienst
  1. a) ohne einschlägige Berufsausbildung 109 S,
  2. b) mit einschlägiger Berufsausbildung in praktischer und theoretischer Ausbildung zum Wart 216 S,
  1. 2. als Wart mit Grundbefähigung 1 838 S,
  2. 3. als Wart I. Klasse mit Grundbefähigung 3 135 S,
  3. 4. als Prüf- und Werkmeister mit Grundbefähigung 4 326 S,
  4. 5. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 2) 4 055 S und
  5. 6. im leitenden militärluftfahrttechnischen Dienst (Verwendungsgruppe A 1) 3 406 S.

(3) Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(4) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Der Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(4a) Anfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des § 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.

(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten

  1. 1. bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 oder
  2. 2. bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG

    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Abs. 4a für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.

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