ÜR: Art. III Abs. 2 der 25. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 663/1977; Art. VI der 30. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 307/1981; Art. VI Abs. 1, Art. VII und Art. X Abs.1 und 2 der 39. GG-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982; Art. V Abs. 1 und Art. VI Abs. 1 der 34. VBG-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983; Art. XI, BGBl. Nr. 372/1989.
Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I L
§ 40
(1) § 40.Das Entlohnungsschema I L umfaßt die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 3, l 2b 2, l 2b 1 und l 3.
(2) Die im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen
der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,
der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,
der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,
der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1 und
der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.
(3) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzureihen:
- 1. bei Verwendung als Lehrer an Berufsschulen, für den Fachunterricht an gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten sowie für merken und den praktischen Unterricht an Werkschulheimen: Personen, die die betreffende Lehramtsprüfung noch nicht abgelegt haben, jedoch
- a) die Aufnahmeerfordernisse gemäß § 113 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 323/l975 und
- b) die für diese Fälle in der Verordnung BGBl. Nr. 541/1976 vorgeschriebene Mindestdauer der Berufspraxis nachweisen,
- 2. bei Verwendung als
- a) Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Erzieher oder
- b) Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder
- c) Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten:
Personen, die die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder die Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen.
(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie
- 1. als Sonderkindergärtnerinnen in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten verwendet werden und
- 2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und
- b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung
aufweisen.
(5) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 und 5 des BDG 1979 über die Nachsicht von Trennungserfordernissen sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L anzuwenden.
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