Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).
§ 40.
(1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2022
Gesetzesnummer
10004877
Dokumentnummer
NOR12053485
alte Dokumentnummer
N3199423664L
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