§ 40 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 44 Abs. 1).

§ 40.

(1) Der Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR12053485

alte Dokumentnummer

N3199423664L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)