§ 40 TabStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Zum Bezugszeitraum vgl. § 44j.

§ 40.

(1) Der registrierte Versender (§ 20), Bezieher, Inhaber oder Verwender (§ 27 Abs. 1 und 2) sowie der Lieferer (§ 28a Abs. 2) hat Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Tabaksteuer von Bedeutung sind.

(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 37 Abs. 2 Z 2 bis 6 entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022

Gesetzesnummer

10004877

Dokumentnummer

NOR40115331

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