§ 40 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Schlußbestimmung

§ 40.

(1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung dieser Verordnung angefertigt wurden, können bis zum 31. März 2010 weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2010 durch Änderung des Textes angepasst werden. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf den Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen für den Nachnamen sinngemäß.

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