§ 40 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2013

Schlußbestimmung

§ 40.

(1) Die Staatsbürgerschaftsverordnung 1983, BGBl. Nr. 432, tritt außer Kraft.

(2) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 8 Abs. 2 (Anlage 13) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden. Restbestände an Vordrucken, die auf Grund der am 31. Dezember 2009 gültigen Fassung dieser Verordnung angefertigt wurden, können bis zum 31. März 2010 weiterverwendet werden, wenn sie den Mustern der Anlagen 1 bis 8 dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2010 durch Änderung des Textes angepasst werden. § 13 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf den Familiennamen Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen für den Nachnamen sinngemäß.

(4) § 2 Abs. 1 Z 4, 5, 7 und 8 sowie Abs. 3, §§ 4, 8 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu den §§ 25, 28, 29, 30 und 32 und § 25 Abs. 1 Z 6 und 7 sowie die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Die §§ 4 Abs. 2 und 33 samt Überschrift sowie die Anlagen 7 und 11 in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung außer Kraft. Die Anlagen 1 bis 3, 5, 8 und 8a in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 8 Abs. 1 Z 9 und die Anlage 8b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 307/2013 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)