§ 40 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Entziehung der Berufsberechtigung

§ 40.

(1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.

(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.

(3) Wenn

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,

    ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit sind zu benachrichtigen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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