Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40.
(1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
- 1. das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß §§ 29 Abs. 5 oder 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7,
- 2. der Berufsausweis (§ 10) und
- 3. der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 36 Abs. 1)
einzuziehen.
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
- 2. gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch den Landeshauptmann wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen.
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