§ 40 EZG 2011

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

Umwandlung von Gutschriften

§ 40.

Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 33 Gutschriften gemäß § 37 nutzt, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine Gutschrift zu vergeben. Gutschriften, die während einer Handelsperiode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 32 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 33 genutzt worden sind, sind im Register zu löschen. Im Austausch für Gutschriften gemäß § 37 Z 1 können bis spätestens 31. März 2015 Emissionszertifikate vergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40132393

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