Umwandlung von Gutschriften
§ 40.
Wenn ein Anlageninhaber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 32 oder wenn ein Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 33 Gutschriften gemäß § 37 nutzt, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ein sofort wieder abzugebendes Emissionszertifikat im Austausch gegen eine Gutschrift zu vergeben. Gutschriften, die während einer Handelsperiode von den Anlageninhabern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 32 oder von Luftfahrzeugbetreibern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß § 33 genutzt worden sind, sind im Register zu löschen. Im Austausch für Gutschriften gemäß § 37 Z 1 können bis spätestens 31. März 2015 Emissionszertifikate vergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40132393
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