Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2015
Mitnahme von Gutschriften
§ 40.
(1) Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß § 37 Z 1 im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß § 37 Z 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.
(2) Falls am Stichtag die Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten auf Kyoto-Konten der Republik Österreich und Kyoto-Konten von Anlageninhabern und Personen die Anzahl von jeweils 8.594.650 pro Art der Gutschrift übersteigt, unterliegen die Gutschriften auf Konten von Anlageninhabern und Personen einer proportionalen Kürzung, so dass die Höchstmenge eingehalten wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2015
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20007503
Dokumentnummer
NOR40175661
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