§ 3c ApoG

Alte FassungIn Kraft seit 14.2.2004

§ 3c.

(1) Die Berufsbezeichnung “Apothekerin" oder “Apotheker" darf nur von Apothekern (§ 3a) geführt werden.

(2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des Apothekerberufes, die Zugehörigkeit zu dieser Berufsgruppe oder das Vorliegen einer Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes vorzutäuschen, ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10010169

Dokumentnummer

NOR40049842

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