Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
§ 3c.
(1) Über Anträge auf Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (Ausbildungsnachweise), die andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder die Schweizerische Eidgenossenschaft zur Ausübung des Apothekerberufes ausstellen, hat die Österreichische Apothekerkammer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen zu entscheiden.
(2) Die Österreichische Apothekerkammer hat die in Anhang V Nummer
5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und erforderlichenfalls mit den Bescheinigungen versehen sind, die in Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführt sind.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, wenn die Ausbildungsnachweise zwar nicht den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG verwendeten Bezeichnungen entsprechen, ihnen jedoch eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, nach der, oder sonst feststeht, dass diese Ausbildungsnachweise den Abschluss einer Ausbildung nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG bestätigen und daher den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt sind.
(4) Die Österreichische Apothekerkammer hat Ausbildungsnachweise, die nicht alle Anforderungen nach Art. 44 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen, anzuerkennen, sofern
- 1. diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den im Anhang V Nummer 5.6.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, oder die Nachweise im jeweiligen Mitgliedstaat die gleiche Rechtsgültigkeit haben, wie die von ihm verliehenen Ausbildungsnachweise und
- 2. diesen eine Bescheinigung beigefügt ist, die besagt, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig im Volldienst als Apotheker tätig gewesen ist. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind dabei mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.
(5) Erfüllt der Antragsteller die Anforderungen der Berufspraxis nach Abs. 4 Z 2 nicht voll, kann die Österreichische Apothekerkammer den Ausbildungsnachweis eines Antragstellers auf Grund dessen bisheriger Tätigkeit anerkennen. Sie hat dabei insbesondere die Dauer und die Art der vorgenommenen Tätigkeit in einer Apotheke sowie allfällige Unterbrechungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die nachgewiesene Tätigkeit in Art und Umfang der Tätigkeit im Volldienst nach Abs. 3 weitestgehend entspricht.
(6) Von einem Drittstaat den Staatsangehörigen von Vertragsparteien des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Ausbildungsnachweise werden Ausbildungsnachweisen im Sinne des Abs. 1 gleichgestellt, sofern der Inhaber des Ausbildungsnachweises drei Jahre Berufserfahrung im Volldienst als Apotheker in dem Mitgliedstaat nachweisen kann, der die Drittstaatsausbildung erstmals anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat ein dem Volldienst entsprechendes Ausmaß dieser Berufserfahrung bescheinigt.
(7) Bei Anträgen gemäß Abs. 5 kann vorgeschrieben werden, als Ausgleichsmaßnahme entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf gemäß § 3a zu wählen. Die Dauer und die Art der vorgenommenen Tätigkeit des Antragstellers sind bei der Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme ebenso zu berücksichtigen wie der Umfang eigenverantwortlich vorgenommener Apothekertätigkeiten und der Zeitraum des Zurückliegens der letzten Tätigkeit als Apotheker. Die Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme hat zu entfallen, wenn der Anerkennungswerber die erforderlichen Mindestqualifikationen oder erfolgten Ausgleichmaßnahmen aufgrund einer angenommenen gemeinsamen Plattform entsprechend Art. 15 in Verbindung mit Art. 58 der Richtlinie 2005/36/EG nachweisen kann.
(8) Die Österreichische Apothekerkammer hat das Einlangen eines Antrages gemäß Abs. 1 innerhalb eines Monats zu bestätigen und dabei erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
(9) Die Österreichische Apothekerkammer hat über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Abs. 2 bis 6 innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Vorlage des Antrages und sämtlicher Unterlagen zu entscheiden.
(10) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 9 vorliegen und der Antragsteller im Antrag auf Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auch die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung beantragt, ist ihm diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 3b gleichzeitig mit der Anerkennung zu erteilen.
(11) Drittstaatsangehörige, die
- 1. über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ gemäß § 45, „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ gemäß § 48 oder „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedsstaates gemäß § 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
- 2. Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG sind,
- sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt.
(12) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf deren Ersuchen der zuständigen Behörde eines anfragenden Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Zuge eines Diplomanerkennungsverfahrens die für eine Diplomanerkennung erforderlichen Daten des Anerkennungswerbers (Ausbildungs- und Eignungsnachweise) zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40098472
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)