§ 3a KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.

§ 3a.

(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für Auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß § 3 Abs. 5 gemeldeten Ausfuhren von Kriegsmaterial, gegliedert nach Kriegsmaterialarten und geographischen Regionen, zu erstatten.

(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.

Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008904

alte Dokumentnummer

N1197710527P

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