§ 3a KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2001

Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.

§ 3a.

(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.

(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.

Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR40018719

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)