Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.
§ 3a.
(1) In den ersten sechs Monaten jeden Jahres hat die Bundesregierung dem Rat für auswärtige Angelegenheiten eine Übersicht der im vorangegangenen Jahr gemäß Abs. 3 übermittelten Übersichten und gemäß Abs. 4 und 5 ergangenen Mitteilungen zu erstatten.
(2) Der Rat für Auswärtige Angelegenheiten kann im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens nach § 1 zu Fragen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 gehört werden; in diesen Fällen steht auch dem Bundesminister für Inneres die Befugnis zu, die Einberufung dieses Rates zu verlangen.
Zur Vollziehung siehe Art. II BGBl. Nr. 358/1982.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR40018719
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