§ 3a Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Umfang der Konzession

§ 3a.

(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068545

alte Dokumentnummer

N5195216751L

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