Umfang der Konzession
§ 3a.
(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.
(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises (§ 5a), dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10006209
Dokumentnummer
NOR12068545
alte Dokumentnummer
N5195216751L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)