§ 3a Güterbeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Umfang der Konzession

§ 3a.

(1) Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen.

(2) Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung, für die, ausgenommen das Erfordernis der Erbringung des Befähigungsnachweises, dieselben Vorschriften wie für die Erteilung der Konzession gelten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 126/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10006209

Dokumentnummer

NOR12068493

alte Dokumentnummer

N5195211688Y

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)