§ 3a
§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des Artikels 11 Absatz 1 Unterabsatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 351 vom 14. Dezember 1987 (Celex-Nr. 387R3665), zuletzt geändert durch VO (EG) Nr. 2114/97, ABl. EG Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997) auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 60 ECU oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist nach Artikel 11 Absatz 5 der angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 ECU beläuft.
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