§ 3a Durchführung des Ausfuhrerstattungsgesetzes

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.2001

§ 3a

§ 3a. Im Rahmen des Verfahrens für Ausfuhrerstattungen ist nach der Bagatellregelung des Artikels 51 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 800/99 auf die Anwendung der Sanktion zu verzichten, wenn sie sich auf 60 Euro oder weniger je Ausfuhranmeldung beläuft. Ebenso ist nach Artikel 52 Absatz 3 der angeführten Verordnung auf die Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen, zu Unrecht freigegebenen Sicherheiten und die Vorschreibung von Zinsen und Negativbeträgen zu verzichten, wenn sich der je Ausfuhranmeldung ergebende Gesamtbetrag auf höchstens 60 Euro beläuft.

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