§ 3 ZustellFormV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2011

§ 3.

(1) Für Zustellungen gemäß dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes stehen folgende in derAnlage angeschlossene Formulare zur Verfügung:

(2) Hat der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben, so ist bei der Zustellung mit Zustellnachweis für die elektronischen Verständigungen das Formular 8 zu verwenden; in den übrigen Fällen ist für die elektronischen Verständigungen das Formular 7 zu verwenden. Für die postalischen Verständigungen ist das Formular 9 zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2018

Gesetzesnummer

10005515

Dokumentnummer

NOR40130487

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