Jahres- und Semesterzeugnis
§ 3.
(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:
- 1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des
Schulunterrichtsgesetzes die/den . . . Klasse/Jahrgang
(. . . Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.“ ;
- 1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (...Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.“;
- 1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der
- 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen.“;
- 2. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
- a) berechtig ist:
„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum
Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang
(. . . Schulstufe) berechtigt.“ ;
b) nicht berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum
Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang
(. . . Schulstufe) nicht berechtigt.“ ;
sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des
Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines
Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
nicht berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes
zum Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht
berechtigt.“ ;
3. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die
letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich
abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die/den
. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) nicht erfolgreich
abgeschlossen.“ ;
sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des
Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines
Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht
erfolgreich abgeschlossen hat:
„Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes
die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich
abgeschlossen.“ ;
4. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes
berechtigt, die/den . . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) zu
wiederholen.“ ;
4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende
Schulstufe zu wiederholen:
„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes
berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu
wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.“;
- 5. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur
Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den
Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen
. . . . . . . . . . . . . . . . . berechtigt.“ ;
6. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei
Freigegenständen abzulegen:
„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zur
Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den
Freigegenstand/Freigegenständen
. . . . . . . . . . . . . . . . . berechtigt.“ ;
- 7. wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“;
- 8. wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:
„Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die
- 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.“;
- 9. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung:
„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des
Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres . . . . / . .
beendet.“ ;
10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand
wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand
gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder
gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:
„Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand
. . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 7 des
Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes
1985 befreit.“ ;
11. bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden
Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:
„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß § 18
Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache
beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie
wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese
die Unterrichtssprache.“ ;
11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß
§ 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:
„Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände ...............
wurde/n gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in der
lebenden Fremdsprache ..................... unterrichtet.“
12. wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des
Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:
„Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des
Schulunterrichtsgesetzes mit . . . . . . . . . . . . . vom
Schulbesuch abgemeldet.“ ;
13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt,
der Schüler das Lehrverhältnis beendet hat und er die
Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes
1985 weiterbesucht:
„Er/Sie hat mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
auf Grund der Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2
lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin
dieser Schule zu sein.“ ;
14. wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der
schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5
des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht
nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des
Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule
(§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß § 33 Abs. 2
lit. c des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin
dieser Schule zu sein.“ ;
15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß
§ 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des
Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49
des Schulunterrichtsgesetzes mit . . . . . . . . . . . . . . .
gemäß § 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes
aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“ ;
15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt
der Lehrer- und Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht
genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat (§ 33
Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat infolge des Abschlusses in ..............
Pflichtgegenständen mit „Nicht genügend“ gemäß § 33 Abs. 2 lit. f des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.“
- 16. wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit wurde:
„Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit.“;
- 17. wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:
„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter
Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den
. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) berechtigt.“ ;
18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/1997)
19. wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d
des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen
Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der
nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen
hat:
„Er/Sie hat gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes im/in
den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am Unterricht der
. . . Schulstufe teilgenommen.“ ;
20. wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere
Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:
„Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden
Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem
Bildungsangebot besucht:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ ;
21. wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der
letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine
höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des
Schulunterrichtsgesetzes):
„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31c des
Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden
Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit erweitertem bzw.
vertieftem Bildungsangebot zu besuchen:
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ ;
22. wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu
geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht
angeboten wird:
„Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus
schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem
oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.“ ;
23. an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);
„Er/Sie hat gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes im
nächsten Unterrichtsjahr den Pflichtgegenstand Deutsch in der
. . . Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand Mathematik in der
. . . Leistungsgruppe und den Pflichtgegenstand Lebende
Fremdsprache in der . . . Leistungsgruppe zu besuchen.“ ;
24. an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des
Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet
worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):
„Er/Sie ist im Schuljahr . . . . . nach dem Lehrplan
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BGBl. Nr. . . ./
unterrichtet worden.“
(2) Beim Religionsbekenntnis ist von amtswegen nur die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken. Auf Antrag eines Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres jedoch auf Antrag des Schülers, ist die Zugehörigkeit zu einer nicht gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken, sofern die Zugehörigkeit zu der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft von dieser bestätigt wird.
(3) Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort „Jahreszeugnis“ das Wort „Vorläufiges“ zu setzen. Ferner ist folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:
„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus
. . . . . . . . . . . . . . . . bis spätestens . . . zugelassen.“
Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes
in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der
Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem
betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des
Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu
verwenden:
1. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die
Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand
. . . . . . . . . . . . . . . . gemäß § 23 Abs. 2 des
Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung . . . . . . . . .
abgelegt.“ ;
2. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:
„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die
Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den
Pflichtgegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß
§ 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung
. . . . . . . . . abgelegt.“ .
(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder (Anlage 4) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.
(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.
(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.
(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 76/1985, Lehrerbildung
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10009680
Dokumentnummer
NOR12126910
alte Dokumentnummer
N7199750178L
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