§ 3 Zeugnisformularverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2004

Jahres- und Semesterzeugnis

§ 3.

(1) In das Jahreszeugnis (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen:

  1. 1. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. g des

Schulunterrichtsgesetzes die/den . . . Klasse/Jahrgang

(. . . Schulstufe) mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen.";

  1. 1a. wenn der Schüler die betreffende Schulstufe gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes mit gutem Erfolg abgeschlossen hat:

    „Er/Sie hat gemäß § 22 Abs. 2 lit. h des Schulunterrichtsgesetzes die/den ... Klasse/Jahrgang (...Schulstufe) mit gutem Erfolg abgeschlossen.";

  1. 1b. wenn der Schüler nach erfolgreichem Abschluß der
  2. 7. Schulstufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule oder der 3. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule die Polytechnische Schule erfolgreich abgeschlossen hat:

    „Er/Sie hat die 8. Schulstufe gemäß § 28 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes erfolgreich abgeschlossen.";

  1. 2. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe
  1. a) berechtig ist:

„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum

Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang

(. . . Schulstufe) berechtigt.";

b) nicht berechtigt ist:

„Er/Sie ist gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes zum

Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang

(. . . Schulstufe) nicht berechtigt.";

sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des

Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines

Praktikums zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe

nicht berechtigt ist:

„Er/Sie ist gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes

zum Aufsteigen in die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht

berechtigt.";

3. wenn der Schüler gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die

letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich

abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 25 des Schulunterrichtsgesetzes die/den

. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) nicht erfolgreich

abgeschlossen.";

sofern der Schüler gemäß § 25 Abs. 8 des

Schulunterrichtsgesetzes wegen Nichtzurücklegung eines

Praktikums die letzte Schulstufe der besuchten Schulart nicht

erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie hat gemäß § 25 Abs. 8 des Schulunterrichtsgesetzes

die/den . . . Klasse/Jahrgang nicht erfolgreich

abgeschlossen.";

3a. wenn ein Schüler gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz des

Schulunterrichtsgesetzes die letzte Schulstufe der besuchten

Schulart erfolgreich abgeschlossen hat:

„Er/Sie wurde im Schuljahr ..../.. im Pflichtgegenstand

............................... mit „Sehr

gut"/„Gut"/„Befriedigend" beurteilt und hat somit gemäß

§ 25 Abs. 1 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes die

letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen.";

4. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

berechtigt ist, die betreffende Schulstufe zu wiederholen:

„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes

berechtigt, die/den . . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) zu

wiederholen.";

4a. wenn der Schüler gemäß § 27 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes berechtigt ist, die betreffende

Schulstufe zu wiederholen:

„Er/Sie ist gemäß § 27 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes

berechtigt, die/den ... Klasse/Jahrgang (... Schulstufe) zu

wiederholen. Eine nochmalige freiwillige Wiederholung ist nicht zulässig.";

  1. 5. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei Pflichtgegenständen berechtigt ist:

„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes zur

Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den

Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen

. . . . . . . . . . . . . . . . . berechtigt.";

6. wenn der Schüler gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

berechtigt ist, eine Wiederholungsprüfung aus einem oder zwei

Freigegenständen abzulegen:

„Er/Sie ist gemäß § 23 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zur

Ablegung einer Wiederholungsprüfung aus dem/den

Freigegenstand/Freigegenständen

. . . . . . . . . . . . . . . . . berechtigt.";

  1. 7. wenn der Schüler die gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet (§ 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes):

    „Er/Sie hat mit Ende dieses Schuljahres infolge Überschreitens der gemäß § 32 des Schulunterrichtsgesetzes zulässigen Höchstdauer gemäß § 33 Abs. 2 lit. d des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.";

  1. 8. wenn die Schulkonferenz der Volksschule gemäß § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, daß der Schüler trotz einer Beurteilung in Deutsch, Lesen und (oder) Mathematik mit Befriedigend den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schulen genügen wird:

    „Er/Sie erfüllt die Voraussetzung für die Aufnahme in die

  1. 1. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule.";
  1. 8a. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 40 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend" auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule genügen wird:

    „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in die

  1. 5. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule.";
  1. 8b. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 68 Abs. 1 Z 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend" auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der berufsbildenden höheren Schule genügen wird:

    „Er/Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Aufnahme in den

    I. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule.";

  1. 8c. wenn die Klassenkonferenz gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen, BGBl. Nr. 271/1975, in der jeweils geltenden Fassung, feststellt, dass der Schüler trotz Beurteilung leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstände in der mittleren Leistungsgruppe mit „Befriedigend" auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung genügen wird:

„Er/Sie erfüllt hinsichtlich des/der

Pflichtgegenstandes/Pflichtgegenstände

......................... die Aufnahmsvoraussetzungen in die

1. Klasse einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung.";

9. bei Beendigung der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 3 des

Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, in der jeweils

geltenden Fassung:

„Er/Sie hat die allgemeine Schulpflicht gemäß § 3 des

Schulpflichtgesetzes 1985 mit Ende des Schuljahres . . . . / . .

beendet.";

10. wenn die Beurteilung des Schülers in einem Pflichtgegenstand

wegen Befreiung von der Teilnahme an diesem Pfichtgegenstand

gemäß § 11 Abs. 6 oder 7 des Schulunterrichtsgesetzes oder

gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes 1985 nicht möglich war:

„Er/Sie wurde von der Teilnahme am Pflichtgegenstand

. . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß § 11 Abs. 6/Abs. 7 des

Schulunterrichtsgesetzes/gemäß § 23 des Schulpflichtgesetzes

1985 befreit.";

11. bei Beurteilung in der Unterrichtssprache und der lebenden

Fremdsprache gemäß § 18 Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes:

„Er/Sie wurde auf Grund seines/ihres Ansuchens gemäß § 18

Abs. 12 des Schulunterrichtsgesetzes in der Unterrichtssprache

beurteilt, als wäre diese die lebende Fremdsprache; er/sie

wurde in seiner/ihrer Muttersprache beurteilt, als wäre diese

die Unterrichtssprache.";

11a. wenn eine lebende Fremdsprache als Unterrichtssprache gemäß

§ 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes angeordnet wird:

„Der Pflichtgegenstand/Die Pflichtgegenstände ...............

wurde/n gemäß § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes in der

lebenden Fremdsprache ..................... unterrichtet."

12. wenn sich der Schüler gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des

Schulunterrichtsgesetzes vom Schulbesuch abgemeldet hat:

„Er/Sie hat sich gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des

Schulunterrichtsgesetzes mit . . . . . . . . . . . . . vom

Schulbesuch abgemeldet.";

13. wenn es sich um das Jahreszeugnis einer Berufsschule handelt,

der Schüler das Lehrverhältnis beendet hat und er die

Berufsschule nicht gemäß § 21 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes

1985 weiterbesucht:

„Er/Sie hat mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

auf Grund der Beendigung des Lehrverhältnisses gemäß § 33 Abs. 2

lit. b des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin

dieser Schule zu sein.";

14. wenn der Schüler einer mittleren oder höheren Schule der

schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 45 Abs. 5

des Schulunterrichtsgesetzes binnen einwöchiger Frist nicht

nachgekommen ist (§ 33 Abs. 2 lit. c des

Schulunterrichtsgesetzes):

„Er/Sie hat mit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

infolge Nichtrechtfertigung des Fernbleibens von der Schule

(§ 45 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes) gemäß § 33 Abs. 2

lit. c des Schulunterrichtsgesetzes aufgehört, Schüler/Schülerin

dieser Schule zu sein.";

15. beim Eintritt der Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß

§ 49 des Schulunterrichtsgesetzes (§ 33 Abs. 2 lit. e des

Schulunterrichtsgesetzes):

„Er/Sie hat mit Rechtskraft des Ausschlußbescheides gemäß § 49

des Schulunterrichtsgesetzes mit . . . . . . . . . . . . . . .

gemäß § 33 Abs. 2 lit. e des Schulunterrichtsgesetzes

aufgehört, Schüler/Schülerin dieser Schule zu sein.";

15a. wenn ein Schüler die erste Stufe einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der

Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr

“Nicht genügend" in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat

(§ 33 Abs. 2 lit. f und § 82a des Schulunterrichtsgesetzes):

“Er/Sie ist zum einmaligen Wiederholen der 1. Klasse/des

I. Jahrganges/des 1. Semesters (... Schulstufe) berechtigt,

sofern alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der

betreffenden Schule gemäß § 5 des Schulunterrichtsgesetzes

aufgenommen werden können; andernfalls hört er/sie in Folge

des Abschlusses in ...... Pflichtgegenständen mit ,Nicht

genügend` gemäß § 33 Abs. 2 lit. f des

Schulunterrichtsgesetzes auf, Schüler/Schülerin dieser

Schule zu sein."

  1. 16. wenn der Schüler von der Teilnahme an einer verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit wurde:

    „Er/Sie wurde von der Teilnahme an der verbindlichen Übung gemäß § 11 Abs. 6 des Schulunterrichtsgesetzes befreit.";

  1. 17. wenn der Schüler auf Grund der Beurteilung über die zuletzt besuchte Schulstufe im ablaufenden Schuljahr zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt wäre, die Berechtigung jedoch gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes gegeben ist:

„Er/Sie ist gemäß § 25 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 letzter

Satz des Schulunterrichtsgesetzes zum Aufsteigen in die/den

. . . Klasse/Jahrgang (. . . Schulstufe) berechtigt.";

18. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 130/1997)

19. wenn der Schüler einer Allgemeinen Sonderschule gemäß § 31d

des Schulunterrichtsgesetzes in den Unterrichtsgegenständen

Deutsch und (oder) Mathematik am Unterricht in der

nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe teilgenommen

hat:

„Er/Sie hat gemäß § 31d des Schulunterrichtsgesetzes im/in

den Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am Unterricht der

. . . Schulstufe teilgenommen.";

20. wenn ein Schüler an einer Berufsschule eine höhere

Leistungsgruppe mit vertieftem Bildungsangebot besucht hat:

„Er/Sie hat den Unterricht im/in den folgenden

Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem

Bildungsangebot besucht:

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .";

21. wenn ein Schüler an einer Berufsschule (ausgenommen in der

letzten Schulstufe) für das nächste Unterrichtsjahr in eine

höhere Leistungsgruppe umgestuft wurde (§ 31c des

Schulunterrichtsgesetzes):

„Er/Sie hat im nächsten Unterrichtsjahr gemäß § 31c des

Schulunterrichtsgesetzes den Unterricht im/in den folgenden

Pflichtgegenstand/Pflichtgegenständen mit vertieftem

Bildungsangebot zu besuchen: . . . . . . . . . . . . . . . . .

. . . . . . . . . . . . .";

  1. 22. wenn in der vom Schüler besuchten Berufsschulklasse wegen zu geringer Schülerzahl kein leistungsdifferenzierter Unterricht angeboten wird:

    „Er/Sie besuchte eine Klasse, in der aus schulorganisatorischen Gründen kein Unterricht mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot erfolgte.";

  1. 22a. wenn ein Schüler an einer Berufsschule im Rahmen einer integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003, unterrichtet wurde:

    “Er/Sie wurde im Rahmen der integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2003, unter Anwendung des § 3a der Verordnung über die Lehrpläne für Berufsschulen, BGBl. Nr. 430/1976, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet."

  1. 23. an der Hauptschule (ausgenommen in der 4. Klasse);

„Er/Sie hat gemäß § 31c des Schulunterrichtsgesetzes im

nächsten Unterrichtsjahr den Pflichtgegenstand Deutsch in der

. . . Leistungsgruppe, den Pflichtgegenstand Mathematik in der

. . . Leistungsgruppe und den Pflichtgegenstand Lebende

Fremdsprache in der . . . Leistungsgruppe zu besuchen.";

24. an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen die Angabe des

Lehrplans, nach dem im abgelaufenen Schuljahr unterrichtet

worden ist, unter Zitierung der Bundesgesetzblattnummer(n):

„Er/Sie ist im Schuljahr . . . . . nach dem Lehrplan

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . BGBl. Nr. . . ./

unterrichtet worden."

Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die

Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft bzw. die Zugehörigkeit zu einer staatlich

eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

Für das vorläufige Jahreszeugnis gemäß § 22 Abs. 5 des

Schulunterrichtsgesetzes gelten die Bestimmungen für das

Jahreszeugnis, doch ist im Zeugnisformular vor dem Wort

„Jahreszeugnis" das Wort „Vorläufiges" zu setzen. Ferner ist

folgender Vermerk aufzunehmen, wobei alle Pflichtgegenstände, in

denen die Nachtragsprüfung abzulegen ist, anzuführen sind:

„Er/Sie wurde zur Ablegung einer Nachtragsprüfung aus

. . . . . . . . . . . . . . . . bis spätestens . . . zugelassen."

Die gemäß § 23 Abs. 2 und Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes

in das Jahreszeugnis aufzunehmenden Vermerke sind vom Schulleiter der

Schule, an der die Wiederholungsprüfung abgelegt wurde, sowie dem

betreffenden Fachprüfer (den Fachprüfern) unter Anbringung des

Rundsiegels der Schule zu fertigen. Es ist folgender Wortlaut zu

verwenden:

1. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes:

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Wechsel der Schulart die

Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand

. . . . . . . . . . . . . . . . gemäß § 23 Abs. 2 des

Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung . . . . . . . . .

abgelegt.";

2. für den Vermerk gemäß § 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes:

„Er/Sie hat im Hinblick auf den Schulwechsel die

Wiederholungsprüfung aus dem Pflichtgegenstand/den

Pflichtgegenständen . . . . . . . . . . . . . . . . . . gemäß

§ 23 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes mit der Beurteilung

. . . . . . . . . abgelegt.".

(5) In das Jahreszeugnis der Vorschulstufe (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 16 genannten Voraussetzungen der dort angeführte Vermerk mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6) In das Jahreszeugnis der Sonderschule für mehrfach behinderte Kinder und der Sonderschule für schwerstbehinderte Kinder (Anlage 4) (Anm.: Anlage nicht darstellbar) sind bei Vorliegen der in Abs. 1 Z 7, 9, 10, 12 oder 16 genannten Voraussetzungen die entsprechenden dort angeführten Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen.

(6a) In das Jahreszeugnis der Polytechnischen Schule oder in einem Anhang zu diesem ist zu vermerken, ob und in welchem Ausmaß der Schüler in den Fachbereichen nach dem Lehrplan des Erweiterungsbereichs unterrichtet wurde.

(7) Bei Gliederung einer Schule in Semesterstufen statt Jahresstufen tritt an die Stelle des Jahreszeugnisses ein Semesterzeugnis, auf das die Abs. 1 bis 4 anzuwenden sind.

(8) Im Falle schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung kann im Zeugnisformular oder im Anhang zu diesem die jeweilige Stundentafel oder in anderer geeigneter Weise ein Hinweis auf die schulautonome Lehrplanbestimmung vermerkt werden.

(9) Im Falle schulautonomer Schwerpunktsetzung an der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schulen ist im Zeugnisformular in der die Schulart (Schulform) betreffenden Zeile die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktes entsprechend der Verordnung über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 88/1985, in der jeweils geltenden Fassung, als Klammerausdruck anzuführen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 76/1985, Lehrerbildung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10009680

Dokumentnummer

NOR40049806

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)