§ 3 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Ausübung der Befehlsgewalt und Verantwortlichkeit

§ 3

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung übt die Befehlsgewalt über die Kommanden, Truppen, Behörden, militärischen Dienststellen und Heeresanstalten grundsätzlich durch deren Kommandanten oder Vorstände aus. Diese sind ihm für ihre Tätigkeit im Wege ihrer Vorgesetzten verantwortlich.

(2) Die militärische Führung und die Leitung der Ausbildung obliegen nach den Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung den Kommandanten.

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