§ 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Kreditunternehmungen (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Kreditunternehmungen handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR12025408
alte Dokumentnummer
N2195422757S
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