§ 3. Anmeldestellen und Prüfstelle.
Das Bundesministerium für Finanzen kann die Durchführung des Anmeldeverfahrens inländischen Banken (Anmeldestellen) und die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (Prüfstelle) übertragen; die als Anmeldestelle oder Prüfstelle betrauten Banken handeln hiebei im Namen des Bundesministeriums für Finanzen. Macht das Bundesministerium für Finanzen von dieser Ermächtigung Gebrauch, so sind in der Kundmachung (§ 1 Abs. 1) die Anmeldestellen und die Prüfstelle anzugeben. Andernfalls nimmt die in diesem Bundesgesetz den Anmeldestellen und der Prüfstelle übertragenen Aufgaben das Bundesministerium für Finanzen wahr.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Gesetzesnummer
10001922
Dokumentnummer
NOR40220775
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