§ 3 Vorführgemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1986

§ 3

§ 3. Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 100 S je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.

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