§ 3 Vorführgemeinden

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1999

§ 3.

Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 100 S je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999

Schlagworte

Spätlesewein

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

10010492

Dokumentnummer

NOR12143893

alte Dokumentnummer

N8199961627L

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