§ 3.
Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 100 S je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Schlagworte
Spätlesewein
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Gesetzesnummer
10010492
Dokumentnummer
NOR12143893
alte Dokumentnummer
N8199961627L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)