§ 3 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

§ 3.

(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:

  1. a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.
  2. b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.
  1. c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR12129150

alte Dokumentnummer

N8191937401L

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