Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001
§ 3.
(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:
- a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.
- b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.
- Als Schlachtungsabfälle gelten die zum menschlichen Genuss nicht verwertbaren Abfälle von Schlachttieren, die bei der Schlachtung und im Zuge der weiteren Verarbeitung anfallen, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder – sofern dies nicht gemäß dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der jeweils geltenden Fassung verboten ist – als Dünger Verwendung finden, insbesondere auch jene bei der Schlachtung anfallenden Tierteile, die nach anderen Vorschriften unschädlich beseitigt werden müssen.
- c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür festlegen, soweit dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen, insbesondere wenn eine unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10010180
Dokumentnummer
NOR40019333
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