§ 3 Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)

Alte FassungIn Kraft seit 11.7.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

§ 3.

(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:

  1. a) Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.
  2. b) Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.
  1. c) Verdorbene Waren animalischer Herkunft.

(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür festlegen, soweit dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen, insbesondere wenn eine unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.

(3) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2001

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10010180

Dokumentnummer

NOR40019333

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