§ 3
(1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
(2) Die Zinszusatzrückstellung ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
Der Wert der Zinszusatzrückstellung (ZZR) im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt t-1 (§ 81c Abs. 3 lit. D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die Zinszusatzrückstellung im Jahre t,t den durchschnittlichen Rechnungszins eines Versicherungsunternehmens im Jahre t,
den durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen. Die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Rechnungszins aller österreichischen Versicherungsunternehmen im Jahr 2012 und dem Referenzzinssatz im Jahr 2012 beträgt 1,45 vH.
(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Gewinnbeteiligungs-Verordnung, BGBl. II. Nr. 398/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.
(5) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 450/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2010 gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
Zusatzdokumente: image001, image002, image003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)