§ 3
(1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
(2) Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
Der Wert der Zinszusatzrückstellung im Jahre t ergibt sich als Produkt aus der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung zum Zeitpunkt t-1 (§ 81c Abs. 3 Posten D.II. VAG) und dem durchschnittlichen Garantiezinssatz des Lebensversicherungsportfolios des Versicherungsunternehmens, wobei t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung im Jahre t, ZZRt die ZZR im Jahre t, den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t und RZSt den Referenzzinssatz im Jahre t bezeichnet. Als Referenzzinssatz ist der Jahreswert der Sekundärmarktrendite der österreichischen Bundesanleihen oder eines an seine Stelle tretenden Indexes heranzuziehen.
Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 81c Abs. 3 Posten D.II. VAG zum Zeitpunkt t-1.
(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Ist die Bemessungsgrundlage für die Gewinnbeteiligung im Sinne des § 18 Abs. 4 VAG im Zusammenhang mit § 3 Abs. 1 Gewinnbeteiligungs-Verordnung, BGBl. II. Nr. 398/2006 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2013 negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.
(5) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 156/2013 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 450/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2010 gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
(6) Der Wert der ZZR für das Jahr 2015 gemäß Abs. 2 erhöht sich um 60% der gemäß Abs. 2 im Jahr 2015 zu bildenden ZZR.
Zusatzdokumente: image001, image002
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