§ 3 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.2010

zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 3.

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch nicht begonnen hat. Die Annullierung der Beförderung ist bis längstens fünf Stunden nach dem im elektronischen Verwaltungsdokument angeführten Zeitpunkt des Versands zulässig.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das für den Empfänger zuständige Zollamt die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

Schlagworte

Beförderungssystem

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40117002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)