§ 3 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 3.

(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch nicht begonnen hat. Die Annullierung der Beförderung ist bis längstens fünf Stunden nach dem im elektronischen Verwaltungsdokument angeführten Zeitpunkt des Versands zulässig.

(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.

(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das Zollamt Österreich die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.

Schlagworte

Beförderungssystem

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40228989

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)