Annullierung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 3.
(1) Der Versender kann das elektronische Verwaltungsdokument annullieren, solange die Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren noch nicht begonnen hat. Die Annullierung der Beförderung ist bis längstens fünf Stunden nach dem im elektronischen Verwaltungsdokument angeführten Zeitpunkt des Versands zulässig.
(2) Um das elektronische Verwaltungsdokument zu annullieren, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Annullierungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(3) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in der Annullierungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Versender unter Angabe des Datums und der Uhrzeit der Prüfung mitgeteilt. Beanstandungen werden dem Versender ebenfalls mitgeteilt.
(4) Ist ein elektronisches Verwaltungsdokument annulliert worden, das für einen Empfänger im Steuergebiet bestimmt war, der entweder ein Steuerlagerinhaber oder ein registrierter Empfänger ist, leitet das Zollamt Österreich die eingehende Annullierungsmeldung an diesen weiter.
Schlagworte
Beförderungssystem
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20006735
Dokumentnummer
NOR40228989
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