Zuständige Behörden
§ 3.
(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
- 1. der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
- 2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
- 3. die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,
- 4. die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und der Bundeskommunikationssenat für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
- 5. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
- 6. Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20004891
Dokumentnummer
NOR40132537
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