§ 3 VBKG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.2012

Zuständige Behörden

§ 3.

(1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind

  1. 1. der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
  2. 2. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
  3. 3. die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,
  4. 4. die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
  5. 5. das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
  6. 6. Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.

(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40135077

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