§ 3 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II Abs. 6, BGBl. Nr. 558/1986

Rechtsform

§ 3.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden.

(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.

(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

ÜR: Art. II Abs. 6, BGBl. Nr. 558/1986

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072115

alte Dokumentnummer

N5197820878L

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