ÜR: Art. II Abs. 6, BGBl. Nr. 558/1986
Rechtsform
§ 3.
(1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.
(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.
(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.
ÜR: Art. II Abs. 6, BGBl. Nr. 558/1986
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40053000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)