§ 3 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

ÜR: Art. II Abs. 6, BGBl. Nr. 558/1986

Rechtsform

§ 3.

(1) Inländische Versicherungsunternehmen dürfen nur in Form einer Aktiengesellschaft, einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder eines Versicherungsvereines auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Ihre Hauptverwaltung muß sich im Inland befinden.

(2) Bei ausländischen Versicherungsunternehmen kommen die Rechte und Pflichten, die nach diesem Bundesgesetz den gesetzlichen Vertretern eines inländischen Unternehmens auferlegt sind, der Geschäftsleitung der Zweigniederlassung im Inland zu.

(3) Versicherungsunternehmen dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dies können insbesondere die Vermittlung von Bausparverträgen, von Leasingverträgen, von Investmentfondsanteilen und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der automatischen Datenverarbeitung sowie der Vertrieb von Kreditkarten sein.

ÜR: Art. II Abs. 6, BGBl. Nr. 558/1986

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40053000

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