§ 3 URAV

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.2003

Allgemeine Grundsätze für die Gliederung

§ 3.

(1) Im Rechnungsabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Rechnungsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies in den „Angaben und Erläuterungen“ anzugeben und zu erläutern.

(2) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, ist nicht anzuführen, es sei denn, dass im vorangegangenen Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

20002762

Dokumentnummer

NOR40041535

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