§ 3 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.1997

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Die Förderung setzt voraus, daß

  1. 1. die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;
  2. 2. die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.

(2) Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß § 11 betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141260

alte Dokumentnummer

N8199747856L

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