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§ 3 UFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

§ 3.

(1) Die Förderung setzt voraus, daß

  1. 1. die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (§ 13) entspricht;
  2. 2. die Umsetzung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.

(2) Über den Anspruch auf Förderung sowie zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Davon unberührt bleibt die vollständige Übernahme des Fördervertrages oder der Eintritt in den Fördervertrag durch eine oder mehrere Rechtspersonen. Haftungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der in den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 4 zu treffenden Regelungen abgetreten werden.

(3) Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die jeweils zuständige Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40269992

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