§ 3 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Zuschuss für energieintensive Unternehmen

§ 3.

(1) Gefördert werden

  1. 1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,
  2. 2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in der Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.

(2) Die Förderungsrichtlinie gemäß § 5 Abs. 1 definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.

(3) Als Förderungswerber kommen bestehende energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich in Betracht.

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40248781

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