§ 3 UEZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.11.2022

Zuschuss für energieintensive Unternehmen

§ 3.

(1) Gefördert werden

  1. 1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen,, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
  2. 2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom- und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.

(2) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 definiert die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 6, BGBl. I Nr. 169/2022)

Schlagworte

Stromgas

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011975

Dokumentnummer

NOR40246454

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