Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 3.
(1) Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.
(2) Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schiffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten vorgeschrieben.
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