Fälligkeit und Abstattung der Kosten
§ 3.
(1) Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.
(2) Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2011
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012684
Dokumentnummer
NOR40126291
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