§ 3 Tragung der Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.2011

Fälligkeit und Abstattung der Kosten

§ 3.

(1) Die Kosten gemäß § 1 Z 1 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung jährlich vorgeschrieben und sind in zwölf gleich hohen Teilbeträgen jeweils bis zum Ersten des Monats im voraus zu entrichten.

(2) Die Kosten gemäß § 1 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluß der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 22/2011

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012684

Dokumentnummer

NOR40126291

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